§ 46a StGB. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Dezember 1994]
1§ 46a. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung. Hat der Täter
- 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
- 2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 1, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.