§ 46a StGB. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Dezember 1994]
1§ 46a. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung. Hat der Täter
  • 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
  • 2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 1, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.

Umfeld von § 46a StGB

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