§ 48 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943–1. Januar 1975]
1§ 48.
2(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben begangenen mit Strafe bedrohten Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Missbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat.
(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 15. Juni 1943: Art. 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.