§ 49b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[23. Juli 1922–23. Juli 1927]
1§ 49b.
(1) [1] Wer mit einem anderen ein Verbrechen des Mordes verabredet, wird schon wegen dieser Verabredung mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft; die Strafe ist Zuchthaus, wenn eine Person aus Gründen ermordet werden soll, die in ihrer Stellung im öffentlichen Leben liegen. [2] Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünf Millionen Mark erkannt werden.
(2) Straffrei bleibt, wer der bedrohten Person oder der Behörde von der Verabredung Kenntnis gibt, bevor der Mord begangen oder versucht worden ist.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1922: §§ 25 Nr. 1, 27 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1922.