§ 5 StGB. Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–21. Mai 1940]
1§ 5. Im Falle des § 4 Nr. 3 bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn
  • 1. von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen,
  • 2. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder
  • 3. der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.