§ 53 StGB. Tatmehrheit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Januar 1975]
1§ 53.
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Nothwehr geboten war.
(2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
(3) Die Überschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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