§ 56b StGB. Auflagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Dezember 1994][1. Januar 1975]
§ 56b. Auflagen § 56b. Auflagen
(1) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. [2] Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (1) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. [2] Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. [2] Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist. (3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
[1. Januar 1975–1. Dezember 1994]
1§ 56b. Auflagen.
(1) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. [2] Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen
  • 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder
  • 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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