§ 56d StGB. Bewährungshilfe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1986] | [1. Januar 1975] |
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§ 56d. Bewährungshilfe | § 56d. Bewährungshilfe |
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. | (1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. |
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist. | (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist. |
(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit. | (3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit. |
(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. | (4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. |
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. | (5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. |
[1. Januar 1975–1. Mai 1986]
1§ 56d. Bewährungshilfe.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. 2[4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 16, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.