§ 57 StGB. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1982][1. Januar 1975]
§ 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe § 57. Aussetzung des Strafrestes
(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn (1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und 2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und
3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. 3. der Verurteilte einwilligt. [2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt ist, 1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt ist,
2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und 2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und
3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. 3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. [2] Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. (3) [1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. [2] Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3. (4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. (5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
[1. Januar 1975–1. Mai 1982]
1§ 57. Aussetzung des Strafrestes.
(1) 2[1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
  • 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
  • 2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und
  • 3. der Verurteilte einwilligt.
[2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
3(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
  • 1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt ist,
  • 2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und
  • 3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) 4[1] Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 5[2] Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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