§ 57a StGB. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. Dezember 2006]
1§ 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
  • 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
  • 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
  • 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
2[2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 3[2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
2. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
3. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 4 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.