§ 6 StGB. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Januar 1975]
1§ 6. Im Auslande begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.