§ 63 StGB. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 63. [1] Der Antrag kann nicht getheilt werden. [2] Das gerichtliche Verfahren findet gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer), sowie gegen den Begünstiger statt, auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf Bestrafung angetragen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 63 StGB

§ 62 StGB. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 63 StGB. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

§ 64 StGB. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt