§ 68 StGB. Voraussetzungen der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1986][1. Januar 1975]
§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand (1) Hat jemand
1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Freiheitsstrafe verwirkt oder
wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, 2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt,
so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5, § 68f) bleiben unberührt. (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, § 68f) bleiben unberührt.
[1. Januar 1975–1. Mai 1986]
1§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht.
(1) Hat jemand
  • 1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Freiheitsstrafe verwirkt oder
  • 2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt,
so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
2(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, § 68f) bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 30, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.