§ 68c StGB. Dauer der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. Januar 1998][1. Januar 1975]
§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht § 68c. Dauer der Führungsaufsicht
(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte (2) [1]
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. [2] Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. [3] Im übrigen gilt § 68e Abs. 4.
(3) [1] Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
[1. Januar 1975–31. Januar 1998]
1§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht.
(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) [1] Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

Umfeld von § 68c StGB

§ 68b StGB. Weisungen

§ 68c StGB. Dauer der Führungsaufsicht

§ 68d StGB. Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist