§ 68e StGB. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. Januar 1998][1. Januar 1975]
§ 68e. Beendigung der Führungsaufsicht § 68e. Beendigung der Führungsaufsicht
(1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. (1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. (2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt. (3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
(4) [1] Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. [2] Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem.
[1. Januar 1975–31. Januar 1998]
1§ 68e. Beendigung der Führungsaufsicht.
(1) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
2(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 12, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.