§ 69b StGB. Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. Juni 1995–1. Januar 1999]
1§ 69b. Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.
2(1) Darf der Täter nach den für den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf.
(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 11. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1995.

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