§ 7 StGB. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 7 § 7
Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Inland abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 7. Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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