§ 71 StGB. Selbständige Anordnung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Januar 1934]
1§ 71. Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.