§ 72 StGB. Verbindung von Maßregeln

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1934][1. Januar 1872]
§ 72 § 72
(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maßregel gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung. (1) Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung.
(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung. (2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt eine neue Verjährung.
[1. Januar 1872–1. Januar 1934]
1§ 72.
(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung.
(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt eine neue Verjährung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.