§ 73a StGB. Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–1. Juli 2017]
1§ 73a. Verfall des Wertersatzes. [1] Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. [2] Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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