§ 73e StGB. Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[29. Dezember 2020]
1§ 73e. Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes.
(1) [1] Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. 2[2] Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 13, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 29. Dezember 2020: Artt. 47, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.