§ 74e StGB. Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 74e. Sondervorschrift für Organe und Vertreter. [1] Hat jemand
- 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
- 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
- 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 13, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.