§ 77 StGB. Antragsberechtigte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 77.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 23 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) [1] Ist in den Fällen des § 76 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. [2] Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 25 Abs. 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.