§ 78 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1923–16. Februar 1924]
1§ 78.
(1) Sind mehrere Geldstrafen verwirkt, so ist auf jede gesondert zu erkennen.
(2) [1] Das gleiche gilt von den Freiheitsstrafen, die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten. [2] Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen; die Gesamtdauer mehrerer zusammentreffender Haftstrafen darf drei Monate nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 4, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.