§ 80a StGB. Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021][1. Januar 2017]
§ 80a. Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression § 80a. Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[1. Januar 2017–1. Januar 2021]
1§ 80a. 2Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
2. 1. Januar 2017: Artt. 2 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016.

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