§ 83 StGB. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. August 1968]
§ 83 § 83
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
[1. August 1968–1. September 1969]
1§ 83.
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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§ 82 StGB. Hochverrat gegen ein Land

§ 83 StGB. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

§ 83a StGB. Tätige Reue