§ 84 StGB. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. Mai 1934–20. September 1945]
1§ 84. In minder schweren Fällen kann im Falle des § 80 auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der §§ 81 und 82 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, im Falle des § 83 auf Gefängnis nicht unter einem Jahre erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

Umfeld von § 84 StGB

§ 83a StGB. Tätige Reue

§ 84 StGB. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei

§ 85 StGB. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot