§ 85 StGB. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
1§ 85. Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
  • neben den Strafen aus den §§ 80, 81 Abs. 1, 83 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;
  • neben den Strafen aus den §§ 81 Abs. 2, 84 auf Geldstrafe;
  • neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
  • neben jeder wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.