§ 90a StGB. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[21. März 1961–5. September 1964/12. September 1964]
1§ 90a.
2(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann fördert, wird mit Gefängnis bestraft.3
(2) [1] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. [2] Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.
4(3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß die Partei verfassungswidrig ist.5
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
2. 21. März 1961: Entscheidung vom 21. März 1961.
3. § 90a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) verstößt insoweit gegen Artikel 21 des Grundgesetzes und ist nichtig, als er das Gründen und Fördern politischer Parteien mit Strafe bedroht.
4. 21. März 1961: Entscheidung vom 21. März 1961.
5. § 90a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs ist wegen Verstoßes gegen Artikel 21 des Grundgesetzes nichtig.