§ 90c StGB. Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. Oktober 1944][2. Mai 1934]
§ 90c § 90c
(1) [1] Wer zu einer ausländischen Regierung oder zu einer Person, die für eine ausländische Regierung tätig ist, in Beziehungen tritt oder mit ihr Beziehungen unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder von Gegenständen, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis bestraft. [2] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. (1) Wer zu einer ausländischen Regierung oder zu einer Person, die für eine ausländische Regierung tätig ist, in Beziehungen tritt oder mit ihr Beziehungen unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder von Gegenständen, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine ausländische Regierung tätig ist und zu einem anderen in Beziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt oder solche Beziehungen mit einem anderen unterhält. (2) Ebenso wird bestraft, wer für eine ausländische Regierung tätig ist und zu einem anderen in Beziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt oder solche Beziehungen mit einem anderen unterhält.
(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
[2. Mai 1934–10. Oktober 1944]
1§ 90c.
(1) Wer zu einer ausländischen Regierung oder zu einer Person, die für eine ausländische Regierung tätig ist, in Beziehungen tritt oder mit ihr Beziehungen unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder von Gegenständen, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine ausländische Regierung tätig ist und zu einem anderen in Beziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt oder solche Beziehungen mit einem anderen unterhält.
(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

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