§ 90f StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [10. Oktober 1944] | [2. Mai 1934] | 
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| § 90f | § 90f | 
| (1) Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland durch eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art eine schwere Gefahr für das Ansehen des deutschen Volkes herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. | Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland durch eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art eine schwere Gefahr für das Ansehen des deutschen Volkes herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. | 
| (2) In besonders schweren Fällen ist gegen einen Deutschen auf Todesstrafe zu erkennen. | 
    [2. Mai 1934–10. Oktober 1944]
    1§ 90f. Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland durch eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art eine schwere Gefahr für das Ansehen des deutschen Volkes herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.