§ 92 StGB. Begriffsbestimmungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. Dezember 1942–10. Oktober 1944]
1§ 92.
(1) Wer ein Verbrechen des Landesverrats nach den §§ 89 bis 90a, 90f bis 91b mit einem anderen verabredet, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) [1] Ebenso wird bestraft, wer zu einem der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen auffordert, sich erbietet oder eine solche Aufforderung oder ein solches Erbieten annimmt. [2] Erklärt der Täter die Aufforderung, das Erbieten oder die Annahme schriftlich, so ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat.
(3) Nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und bei Beteiligung mehrerer das Verbrechen verhindert.
2(4) In besonders schweren Fällen ist auf Todesstrafe zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
2. 11. Dezember 1942: Artt. I § 1, IV S. 1 des Gesetzes vom 22. November 1942.

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