§ 92a StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1933–2. Mai 1934]
1§ 92a.
(1) Wer sich Gegenstände oder Nachrichten, deren Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Reichs oder eines Landes erforderlich ist, in der Absicht verschafft, sie der anderen Regierung bekanntzumachen oder öffentlich mitzuteilen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 10, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.

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