§ 93 StGB. Begriff des Staatsgeheimnisses

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–2. Mai 1934]
1§ 93. Wenn in den Fällen der §§ 80, 81, 83, 84, 87 bis 92 die Untersuchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung des Vermögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit Beschlag belegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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