§ 96 StGB. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970][1. August 1968]
§ 96 § 96
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. (2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
[1. August 1968–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 96.
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) [1] Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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§ 96 StGB. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

§ 96a StGB