§ 97b StGB. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. August 1968]
§ 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 97b
(1) [1] Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn (1) [1] Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist, 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. [2] Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat. nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. [2] Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2) [1] War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. [2] Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. (2) [1] War dem Täter als Beamten oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Beamte einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. [2] Dies gilt für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 oder des § 353c Abs. 2 verpflichtet worden sind, entsprechend.
[1. August 1968–1. Januar 1975]
1§ 97b.
(1) [1] Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
  • 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
  • 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
  • 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft.
[2] Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2) [1] War dem Täter als Beamten oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Beamte einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. [2] Dies gilt für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 oder des § 353c Abs. 2 verpflichtet worden sind, entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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