§ 1 StPO. Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1879]
§ 1. Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes § 1
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

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