§ 100b StPO. Online-Durchsuchung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. Dezember 1997][1. Januar 1995]
§ 100b § 100b
(1) [1] Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. [3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. (1) [1] Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs (§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. [3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) [1] Die Anordnung ergeht schriftlich. [2] Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. [3] In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. [4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. [5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. (2) [1] Die Anordnung ergeht schriftlich. [2] Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. [3] In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. [4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. [5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(3) [1] Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. [2] Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. [3] § 95 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) [1] Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung des Femmeldeverkehrs zu ermöglichen. [2] § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. [2] Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen. (4) [1] Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. [2] Die Beendigung ist dem Richter und dem Betreiber von Femmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.
(5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100a bezeichneten Straftaten benötigt werden. (5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100a bezeichneten Straftaten benötigt werden.
(6) [1] Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. [2] Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. (6) [1] Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. [2] Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
[1. Januar 1995–24. Dezember 1997]
1§ 100b.
(1) 2[1] Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs (§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. [3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) [1] Die Anordnung ergeht schriftlich. [2] Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. [3] In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. [4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. [5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
3(3) 4[1] Auf Grund der Anordnung hat jeder Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung des Femmeldeverkehrs zu ermöglichen. [2] § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. 5[2] Die Beendigung ist dem Richter und dem Betreiber von Femmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.
6(5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100a bezeichneten Straftaten benötigt werden.
7(6) [1] Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. [2] Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Anmerkungen:
1. 1. November 1968: Artt. 2 Nr. 2, 3 § 13 des Gesetzes vom 13. August 1968.
2. 1. Juli 1989: Artt. 4 Abs. 17 Nr. 2 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 8. Juni 1989.
3. 1. Juli 1989: Artt. 4 Abs. 17 Nr. 2 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 8. Juni 1989.
4. 1. Januar 1995: Artt. 12 Abs. 24 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. September 1994.
5. 1. Januar 1995: Artt. 12 Abs. 24 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. September 1994.
6. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
7. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.