§ 100d StPO. Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[22. September 1992–9. Mai 1998]
1§ 100d.
(1) [1] Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. [2] § 98b Abs. 1 Satz 2, § 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel nach § 100c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 6, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.