§ 100j StPO. Bestandsdatenauskunft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Dezember 2021]
1§ 100j. 2Bestandsdatenauskunft.
(1) 3[1] Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden
  • 41. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und
  • 52. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
6[2] Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 7[3] Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder NumNummer 5, 6, 9 oder 10 vorliegen.
8(2) 9[1] Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). 10[2] Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen.
(3) 11[1] Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 12[2] Im Fall von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. [3] In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 13[4] Die Sätze 1 bis 3 finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. [5] Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(4) 14[1] Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. [2] Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. [3] Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. [4] Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) 15[1] Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. [2] § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2013: Artt. 2, 10 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2013.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
4. 1. Dezember 2021: Artt. 17 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 61 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2021.
5. 1. Dezember 2021: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2021.
6. 1. Dezember 2021: Artt. 17 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 61 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2021.
7. 1. Dezember 2021: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2021.
8. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
9. 1. Dezember 2021: Artt. 17 Nr. 2 Buchst. b, 61 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2021, Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2021.
10. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
11. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
12. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
13. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
14. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. d, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
15. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. e, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.