§ 101 StPO. Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. November 1968] |
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§ 101 | § 101 |
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100, 100a, 100b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. | (1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100, 100a, 100b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. |
(2) [1] Sendungen, deren [Ö]ffnung nicht angeordnet worden [ist], sind de[m] Betheiligten sofort auszu[händigen]. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der [Ö]ffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. | (2) [1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden [ist], sind de[m] Betheiligten sofort auszu[händigen]. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. |
(3) Der[…] Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. | (3) Der[…] Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. |
[1. November 1968–1. Januar 1975]
1§ 101.
2(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100, 100a, 100b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. November 1968: Artt. 2 Nr. 3, 3 § 13 des Gesetzes vom 13. August 1968.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.