§ 102 StPO. Durchsuchung bei Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[18. Dezember 2015]
1§ 102. Durchsuchung bei Beschuldigten. Bei dem[…], welcher als Thäter oder Theilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und der ihm gehör[end]en Sachen, sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuthen ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Anmerkungen:
1. 18. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 9, 8 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2015.