§ 109 StPO. Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1879]
§ 109. Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 109
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 109. Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

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