§ 10a StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[28. Februar 1994][1. Juli 1980]
§ 10a § 10a
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. Ist für eine Straftat im Sinne des Achtundzwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuches, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
[1. Juli 1980–28. Februar 1994]
1§ 10a. Ist für eine Straftat im Sinne des Achtundzwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuches, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1980: Artt. 5 Nr. 1, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.