§ 111a StPO. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[19. Januar 1953/23. Januar 1953–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 111a.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden wird (§ 42m des Strafgesetzbuchs), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.
(2) Die Befugnis zur Beschlagnahme eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins bleibt unberührt.
(3) [1] In ausländischen Fahrausweisen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. [2] Ausländische Fahrausweise können zu diesem Zweck oder zur Eintragung des Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 in Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs beschlagnahmt werden.
(4) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 3 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.