§ 111d StPO. Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 111d. Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen.
(1) [1] Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. [2] Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
(2) [1] Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. [2] Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. [3] Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
2(3) [1] Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. [2] Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 17, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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