§ 111f StPO. Vollziehung des Vermögensarrestes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2007] | [1. September 2004] |
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§ 111f | § 111f |
(1) [1] Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Ermittlungspersonen. [2] § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. | (1) [1] Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Ermittlungspersonen. [2] § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(2) [1] Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. [2] Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen. | (2) [1] Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. [2] Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen. |
(3) [1] Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bewirkt werden. [2] Absatz 2 gilt entsprechend. [3] Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung aufgrund des Arrestes gemäß § 111d ist die Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, zuständig. | (3) [1] Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bewirkt werden. [2] Absatz 2 gilt entsprechend. [3] Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung ist |
(4) Für die Zustellung gilt § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. | der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig. |
(5) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, kann der Betroffene jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen. |
[1. September 2004–1. Januar 2007]
1§ 111f.
(1) 2[1] Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Ermittlungspersonen. [2] § 98 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) [1] Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. [2] Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen.
(3) 3[1] Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bewirkt werden. [2] Absatz 2 gilt entsprechend. [3] Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 29, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 20, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 20, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.