§ 111h StPO. Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015–1. Juli 2017]
1§ 111h. 2Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten bei dem dinglichen Arrest.
(1) [1] Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. [2] Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. [3] Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. [4] Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) [1] Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. 3[2] § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4[… und] Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
4(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Arrest nach § 111d in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug im Sinne des § 111c Abs. 4 Satz 2 vollzogen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 29, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
4. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.

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