§ 111k StPO. Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 2007]
§ 111k. Herausgabe beweglicher Sachen an den Verletzten § 111k
[1] Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. [2] § 111f Abs. 5 ist anzuwenden. [3] Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist. [1] Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. [2] § 111f Abs. 5 ist anzuwenden. [3] Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist.
[1. Januar 2007–25. Juli 2015]
1§ 111k. [1] Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. [2] § 111f Abs. 5 ist anzuwenden. [3] Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.

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