§ 111m StPO. Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015–1. Juli 2017]
1§ 111m. 2Beschlagnahme eines Druckwerks oder einer sonstigen Schrift.
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
(2) [1] Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. [2] Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden.
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu bezeichnen.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1975: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1975.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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